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Knast in Bruchsal – und der Preußenschlag von 1932!

„You are not alone“ singt Michael Jackson in einem seiner Hits. „Du bist nicht allein“ dachte sich vielleicht auch Regierungsrat R. aus der Haftanstalt Bruchsal, als er verfolgte, wie ich etwas süffisant über das Wirken seiner Kollegin, Frau Oberregierungsrätin X. ( „Knastjuristin bald berühmte Schriftstellerin?“), berichtete. Und so nutzte er eine kurze Abwesenheit von Frau X. aus, um als ihr Vertreter gegenüber dem Gericht in einem von mir angestrengten Verfahren eine Stellungnahme abzugegeben, die ihresgleichen sucht! Zur Vorgeschichte: 2002 und 2003 durfte ich trotz Isolationshaft zumindest an Wochenenden mit dem Sprecher der Gefangenenvertretung, also einem Mitgefangenen, eine Stunde gemeinsam im Hof spazieren. Nach dem Suizid eines Häftlings schrieb diese Gefangenenvertretung einen Brandbrief an Abgeordnete und Gerichte. Da die JVA sich darin falsch dargestellt sah, entfernte sie u.a. Herrn G. (jenen erwähnten Sprecher) aus der Gefangenenvertretung, folglich durfte er auch nicht mehr mit mir in den Hof, so daß ich seit Oktober 2003 sieben Tage die Woche alleine spazieren muß. Herr G. klagte und gewann vor Gericht ( "Strafvollzug: Folgen einer Selbsttötung").
Der Rausschmiß aus der Gefangenenvertretung wurde aufgehoben! Nun dachte ich, ich könne auch wieder mit Herrn G. am Wochenende in den Hof.
Wie falsch ich damit lag, erkannte ich Anfang Februar, als mir nämlich der Schriftsatz von Herrn Regierungsrat R. übergeben wurde, mit welchem er sich gegenüber dem Gericht zu meiner Klage, nunmehr wieder mit Herrn G. im Hof spazieren zu dürfen, namens der JVA äußerte: Es sei, so Herr R, aus rechtstaatlichen Gründen nicht möglich, Herrn G. wieder als Gefangenenvertreter – und damit zum gemeinsamen Hofgang mit mir – zuzulassen, da zwischenzeitlich ein neues Gremium gewählt worden sei.
Diese Rechtslage entspräche, nach dem „Dafürhalten“ des Herrn R, der „Situation nach dem so genannten Preußenschlag vom 20.7.1932 durch das Kabinett von Papen. In dem Verfahren Preußen contra Reich stellte der Staatsgerichtshof in Leipzig seinerzeit in seinem Urteil vom 25.10.1932 fest, daß die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20.7.1932 aufgrund Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung zur Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen mit der Reichsverfassung vereinbar sei, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestimme und ihn ermächtige, preußischen Ministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen oder anderen Personen als Kommissaren des Reichs zu übertragen ...“.
Ich sehe davon ab Herrn R weiter zu zitieren. Seine schriftstellerische Leistung ist durchaus beachtlich, auch wenn einer meiner Rechtsanwälte nach Lektüre dieses Schriftsatzes sehr lachte und meinte, ihm sei dieser Regierungsrat bislang noch nicht durch besondere Intellektualität aufgefallen. Nun warte ich gespannt auf die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf den gemeinsamen Hofgang!




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last modified 23.11.2017 | webmaster