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Knast: Fragwürdige Verträge
Durch die Medien geistert das Bild vom Hotelvollzug, schauen wir uns doch einmal die Justizvollzugsanstalt Bruchsal (JVA) an und ihr Gebaren. Kühlschränke dürften in knapp 100% der Haushalte in Deutschland stehen, nicht so im Strafvollzug, und so müssen die meisten InsassInnen ihre Sachen auf das Fenstergitter (zwecks Kühlung durch die Außenluft) stellen - was aber nur in der kalten Jahreszeit Sinn macht.
Die Anstaltsleitung ist mich hochkarätigen JuristInnen besetzt (u.a. auch einem ehemaligen Staatsanwalt), es dürften also rudimentäre Kenntnisse des Zivilrechts vorausgesetzt werden können. Bei dem Vertrag, den die Insassen schließen müssen, sollten sie eine Box mieten (wollen), handelt es sich meines Erachtens um eine zumindest in Teilen möglicherweise sittenwidrige Vereinbarung. So verbieten die §§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen. § 138 BGB erklärt darüber hinaus Rechtsgeschäfte, die „gegen die guten Sitten“ verstoßen, für nichtig. Ob eine Monatsmiete von ca. 5 Euro angemessen ist, sei dahingestellt, dass aber eine Rückforderung von zu viel gezahlter Miete im Falle z.B. vorzeitiger Entlassung/Verlegung ausgeschlossen wird, dürfte einer näheren rechtlichen Prüfung nicht Stand halten. Dennoch schreitet die Anstaltsleitung, welche gegenüber den in rechtlichen Dingen unerfahrenen Gefangenen auch eine Fürsorgepflicht hat, nicht ein. Weshalb sollen die Gefangenen eigentlich überhaupt zahlen müssen? Die Anstalt ist verpflichtet, für die Gesunderhaltung der Insassen zu sorgen, dazu dürfte auch die Verpflichtung zählen, ihnen die Möglichkeit der kostenlosen Kühlung ihrer verderblichen Lebensmittel einzuräumen, denn von arbeitenden Gefangenen darf die Justiz qua Gesetz keinerlei Haftkosten erheben (vgl. § 50 StrVollzGes. i.d.F. des § 199 Nr. 3 StrVollzGes)!
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![]() ![]() ![]() ![]() last modified 23.11.2017 | webmaster |