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Keine Abschiebung aus der Sicherungsverwahrung!



In der Sicherungsverwahrung sitzen vereinzelt auch migrantische Gefangene. Heute berichte ich über Herrn K., der sich seit Jahren bemüht in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

Wer ist Herr K.?

In einem südeuropäischen Land leben seine Frau, Kinder und übrigen Angehörige. Geboren 1962 befindet er sich seit den 1990’er Jahren in Deutschland. Mehrfach wurde er in der Vergangenheit in sein Geburtsland abgeschoben, kehrte allerdings mehrfach in die Bundesrepublik Deutschland zurück, nicht nur um hier zu leben, sondern er beging auch mehrfach schwere Straftaten.

Die Haftsituation

Schon 2005 bemühte Herr K. sich um die Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württembergs, um an sich und seinen Problemen zu arbeiten, aber auch um die Sozialprognose, die entscheidend ist für eine Haftentlassung, zu verbessern. Mit Verfügung vom 04.01.2006 lehnte die Justizvollzugsanstalt Freiburg, vertreten durch Oberregierungsrat Herr R. eine solche Therapie ab, unter anderem mit dem Hinweis, bei Herrn K. sei eine Abschiebung in dessen Heimatland zu erwarten, weshalb „ausländische Bewerber (…) zu recht“ keine Aufnahme in dieser Einrichtung fänden.

Jahre später in der Sicherungsverwahrung angelangt, wurde ihm vorgeworfen, sich keine Therapie unterzogen zu haben, einer Therapie die ihm schon 2006 mit explizitem Hinweis auf sein „Nicht-Deutsch-Sein“, verweigert wurde.

Die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft

Mit Verfügung vom 16.08.2017 (Az.2Zs 402/17) lehnte die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken es ab, von § 456 a Strafprozessordnung Gebrauch zu machen, d.h. von der weiteren Vollstreckung der SV abzusehen, im Falle der rechtskräftigen Ausweisung.
Herr K. leide an mangelnder Impulskontrolle und verfüge keineswegs über tragfähige Beziehungen zu seiner Familie (Besuche und Telefonate würden nicht ins Gewicht fallen). Zudem drohten von Herrn K. „Eigentumsdelikte wie Wohnungseinbrüche“, es handele sich bei ihm um einen „hochgefährlichen (…) Straftäter“, zu schützen sei nicht nur die bundesdeutsche, sondern auch die Bevölkerung in dessen Heimatland . Da er 1994, 1995 und 1998 jeweils in der BRD „illegal“ zurückgereist sei, wäre zu erwarten, er würde dies auch künftig so handhaben, so die Prognose der Behörde.

Das OLG Bamberg

In einem vergleichbaren Fall urteilte das OLG Bamberg (Az 1 VAs 8/15) mit Beschluss vom 16.03.2016, für einen ausländischen Gefangenen bestehe geradezu ein Anspruch auf Absehen von der weiteren Vollstreckung; der Schutz der Bevölkerung in dem Heimatstaat sei rechtlich irrelevant. Das Gericht räumt ein, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung dazu führen könnte, dass bei ausländischen Gefangenen die SV faktisch nicht mehr werde vollstreckt werden können.
Der von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg angerufene Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Behörde gegen den Beschluss zurück (Az. 5 AR (Vs) 38/15, Beschluss vom 16.03.2016).

Ausblick für Herrn K.

Seit Herr K. von den Entscheidungen des BGH und des OLG Bamberg hörte, schöpfte er neue Hoffnung, denn sein vordringlichster Wunsch ist es, zurück in seine Heimat zu gelangen, zu seiner Familie und vor allem in Freiheit. Der Haftalltag ist ansonsten von Perspektivlosigkeit geprägt, wie bei so vielen Freiburger Sicherungsverwahrten, von welchen ich in den letzten Jahren berichtet habe. Mit viel Ausdauer und Können widmet Herr K. sich der Bepflanzung der Gartenfelder im Gefängnishof der SV-Anstalt, züchtet Tomaten, Beeren und sonstiges Gemüse, mit großem Erfolg.

Sein anwaltlicher Vertreter, der Löffinger RA Prof.Dr.Behnke hat nun am 16.August 2017 beim OLG Zweibrücken beantragt die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken aufzuheben und von der weiteren Vollstreckung der SV abzusehen.

Es mutet skurril an, in Zeiten in denen sich PolitikerInnen sich in ihren Forderungen nach Abschiebung von „kriminellen“ MigrantInnen gegenseitig zu überbieten suchen, kämpft seit Jahren Herr K. vergeblich darum, endlich gehen zu dürfen. Er ist rechtskräftig ausgewiesen, er hat kein Aufenthaltsrecht, er möchte auch nicht aus sonstigen Gründen in Deutschland bleiben.

Herr K. möchte lediglich – endlich – nach 12 Jahren Freiheitsstrafe und vielen Jahren SV in seine Heimat zurück!

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. Justizvollzugsanstalt (SV),
Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

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last modified 23.11.2017 | webmaster