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Geheime Staatsschutzprozesse?

Mitte November 2001 unterzeichnete der U$-Amerikkkanische Präsident George W. Bush ein Dekret, wonach künftig weltweit angebliche TerroristInnen vor amerikanische Militärtribunale gestellt und in Geheimverfahren abgeurteilt, d.h. eben auch anschließend hingerichtet werden können.


Ferner ist nunmehr der US-Justizminister ermächtigt, ähnlich dem deutschen Kontaktsperregesetz, den Kontakt von Gefangenen mit der Außenwelt zu unterbinden, auch zu den Verteidigern, falls dies die öffentliche Sicherheit erfordere.


Weithin unbekannt erscheint, daß auch und gerade in Deutschland sogenannte "Geheimprozesse", d.h. Prozesse von denen die Öffentlichkeit nicht unterrichtet wird, in denen von den Ermittlungen, über Anklageerhebung, Hauptverhandlung und Urteilsverkündung alles geheim abläuft, möglich sind.
Einschlägige gesetzliche Bestimmungen sind die §§ 172, 173, 174 Gerichtsverfassungsgesetz (=GVG).


In dem schon seit 1888 gültigen § 172 GVG wird festgelegt, daß das Gericht anordnen kann, daß die Öffentlichkeit vom Prozeß ausgeschlossen werden darf, wenn "eine Gefährdung der Staatssicherheit... zu besorgen ist". Selbiges gilt gem. §173 Abs. 2 GVG auch für die Urteilsverkündung.


§174 Abs. 2 GVG bestimmt schließlich, daß in diesen Fällen "Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen" dürfen.
Wer gegen die letztgenannte Bestimmung verstößt, kann mit empfindlichen Haftstrafen rechnen.


Wir sind vorliegend auf Spekulationen angewiesen, wieviele Menschen in Deutschland in der Vergangenheit schon unter diesen Sonderbestimmungen verurteilt und in die Knäste gesteckt wurden, denn der erwähnte §174 Abs. 2 GVG verbietet jegliche Berichterstattung z.B. über Anklagetext, Urteilstext, Revisionsentscheidungen und sonstige Aktenbestandteile. Denn jedes Schriftstück das sich in den Akten befindet, ist qua definitionem ein "amtliches Schriftstück".


Angesichts der augenblicklichen politischen Situation in Deutschland, aber auch in Europa und in den USA, können, ja müssen wir davon ausgehen, daß die deutsche Justiz im "angeblichen- Krieg gegen den Terrorismus" vermehrt von diesen Geheimprozessen Gebrauch macht.


Ein eventueller Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte ginge fehl, da der hier einschlägige Artikel 6 in Absatz eine vergleichbare Regelung wie die oben schon dargestellte enthält, im übrigen gestattet Artikel 15 der Konvention im Falle eines Notstandes die Suspendierung nahezu aller Bestimmungen der Konvention.


Wer sich folglich darauf einläßt, aktiven Widerstand gegen dieses System zu leisten, sollte nicht darüber im Unklaren sein, daß auch in Deutschland Geheimprozesse möglich sind.


Freilich wird der Justiz in der Regel daran gelegen sein, zur Abschreckung möglichst öffentlichkeitswirksam gegen unsere GenossInnen vorzugehen, was aber nichts an dem Vorhandensein der o.g. Bestimmungen ändert.


Gegen Kriminalisierung des antifaschistischen & antiimperialistischen Kampfes!
Für Freiheit und Gerechtigkeit!




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last modified 21.11.2017 | webmaster