de | en


index


texte


soli-aktionen


thomas


links


situation


karikaturen


impressum
Legitimiert Gericht nunmehr Widerstand gemäß Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz?

Legitimiert Gericht nunmehr Widerstand gemäß Art. 20 Abs.4 Grundgesetz ?

"Gegen jeden, der es unternimmt, (die verfassungsmäßige) Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand wenn andere Abhilfe nicht möglich ist", so steht es im Art.20 Abs.4 GG.


Durch Beschluß vom 31.03.03, zugestellt am 7.April 03, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 34 A. 73/03) unter Vorsitz von Richter GAU, und unter Mitwirkung der Richterin GLOWATZKI und des Richters MARICKE es ab, der deutschen Regierung ihre Unterstützung für den Angriffskrieg der USA auf den Irak vorläufig zu untersagen.

Das VG führte aus, dass -Zitat- "Zur Durchsetzung von Anliegen der Allgemeinheit (?) verwaltungsgerichtlicher Schutz nicht in Anspruch genommen werden" könne und dürfe. Eine Verletzung "individueller Rechte" des Antragstellers durch die "öffentliche Gewalt" sei nicht gegeben.

Mit dieser konservativen, aber im Ergebnis der herrschenden Rechtssprechung entsprechenden Argumentation legitimiert jedoch das Gericht, auch wenn es dazu nichts ausführt, Widerstandsaktionen gegen die deutsche Regierung. Das SCHRÖDER nämlich die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt (hat) durch Unterstützung des US-Angriffskrieges (Gewährung von Überflugrechten, etc.) liegt auf der Hand, ist jedoch das Verbot der Teilnahme und auch nur die Vorbereitung von Angriffskriegen konstitutiv für die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. auch Art. 26 GG).
Daß Art. 20 Abs. 4 GG jedoch Widerstandsaktionen in solch einer Situation legitimiert, wurde eingangs durch Zitat des besagten Absatzes schon dargelegt.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA Z. 3117, Schönbornstraße 32, D-76646 Bruchsal

P.S.: Wer gegen die Gewährung von Überflugrechten per Fax protestieren will, erreicht das Bundeskanzleramt unter Fax : 030/4000 2357




Creative Commons-Lizenzvertrag           
last modified 21.11.2017 | webmaster