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Lebt denn Frau G. noch? Neues aus dem Bruchsaler Zuchthaus

Der oder die geneigte LeserIn erinnert sich vielleicht noch an Berichte von mir von vor einigen Jahren, als ich nämlich über Frau Oberregierungsrätin G., ihres Zeichens Abteilungsleiterin in der JVA (=Justizvollzugsanstalt) Bruchsal erzählte. Sie trat am 11.11.02 (in hiesigen und anderen närrischen Gefilden Deutschlands der Beginn der Karnevalszeit) ihren Dienst in Bruchsal an und eine ihrer ersten Amtshandlungen bestand darin, mir den Besitz von Luftballons zu verbieten; oder sie wähnte die Sicherheit in akuter Gefahr, als ich einer Bekannten am Nikolaustag schrieb, ich sei enttäuscht, da mir der Nikolaus in die bereit gestellten Schuhe weder Feile noch Säge gesteckt habe.

Seit ich nicht mehr vor Gericht gegen die JVA zu Felde ziehe, da mir dies politisch inkonsequent erscheint, hat Frau G. noch mehr Zeit und Gelegenheit, um ihre multiplen menschlichen, geistigen und juristischen Fähigkeiten den 90 - 100 Gefangenen, für die sie zuständig ist, zu widmen. Umso bemerkenswerter, dass seitens der Vollstreckungsgerichte die juristischen Fähigkeiten der genannten Dame kritisch beurteilt werden. Ein paar Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit:

a) DVD-Player: Obwohl in der Rechtssprechung schon geklärt ist, dass ein DVD-Player die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet, verbot im März 2005 Frau G. einem Gefangenen den Kauf eines solchen. Mit Beschluss vom 31.8.05 (15 StVK 99/05) beanstandete das Landgericht (LG) Karlsruhe dies und verpflichtete die JVA, ihm den Besitz zu erlauben!

b) LangZeitbesuch - Episode I: Ein Gefangener begehrte den LZ-Besuch mit seiner Ehefrau. Solche Besuche finden gänzlich ohne Überwachung statt. Frau G. lehnte den Wunsch ab, da der Insasse einen Beamten als "Schwein" tituliert haben und in Verdacht stehen soll, mit Telefonkarten verbotenerweise zu handeln. Schon drei Wochen nach Erlass ihrer Verfügung bekam Frau G. symbolisch vom LG Karlsruhe (24.8.05, 151 StVK 323/05) auf die Finger geklopft. Die Verfügung wurde aufgehoben, weil sie den betreffenden Gefangenen in seinen Rechten verletze. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Vorwürfe der Frau G. mit dem begehrten LZ-Besuch zu tun haben sollen.

c) LangZeitbesuch - Episode II: Einem anderen Gefangenen, der seit 2003 von seiner Mutter und seiner Verlobten LZ-Besuch erhielt, verbot die JVA, in Gestalt von Frau G., die LZ-Besuche der Verlobten. Was war geschehen? Frau G. hatte der gebrechlichen Mutter die Begleitung durch die Verlobte des Gefangenen erlaubt, damit die Verlobte nicht 4 Stunden ausserhalb der Anstalt sinnlos warten müsse. Im Mai 2004 setzte sich die Mutter nach Auskunft eines Wärters eineinhalb Stunden in den kleinen Garten der LZ-Besuchsabteilung, der Wärter beobachtete dies genau. Verlobte und Gefangener waren also alleine im Besuchszimmer. Damit habe er das Vertrauen von Frau G. schwer missbraucht! Das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 WS 426/04) wies die JVA am 20.6.2005 zurecht. Warum habe der Wärter nicht früher eingegriffen? Weshalb sei als milderes Mittel nicht auf eine Verwarnung zurückgegriffen worden, anstatt gleich zum härtesten Mittel, dem Entzug des LZ-Besuches zu greifen? Das OLG hob die Verfügung auf.

d) LangZeitbesuch - Episode III: Frau G. ist ausdauernd und die Geschichte hat fast so viele Fortsetzungen wie StarTreck. Jedenfalls nahm sie den erwähnten OLG-Beschluss nicht etwa zum Anlass, den betreffenden Gefangenen zum Gespräch zu bitten, sondern erließ erneut eine Widerrufsverfügung, seine Verlobte betreffend. Die am 8.8.2005 eingegangene Verfügung von Frau G. hob das LG Karlsruhe (15 StVk 332/05) schon am 1.9.2005 auf, da sie den Gefangenen in seinen Rechten verletze! Wir dürfen auf Episode IV, V usw. gespannt sein.

e) Brötchen-Affäre: Da wagte es doch ein Insasse, morgens zur Arbeit zwei Brötchen in einem Tiefkühlbeutel mitnehmen zu wollen. Mit viel Verve begründete Frau G. das am 18.1.05 ergangene Verbot, die Brötchen mit in den Anstaltsbetrieb zu führen. Eine Kontrolle der Brötchen sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, weshalb die Mitnahme prinzipiell verboten sei. Dumm nur, dass in einem Parallelverfahren eine Richterin kurzerhand in der Anstalt anrief und der Sicherheitsbeauftragte versicherte, ihm sei von solch einem Verbot nichts bekannt. Und so zog am 2.9.05 Frau G. den Kürzeren, denn das LG Karlsruhe (151 StVK 29/05) stellte fest, dass das am 18.1.05 ausgesprochene Verbot rechtswidrig war.

Ich will niemanden langweilen, deshalb verschiebe ich die Schilderung weiterer "Aktionen" von Frau G. auf einen späteren Zeitpunkt. Aber diese wenigen Beispiele illustrieren vielleicht die Stimmung und den Umgangston, der hier herrscht. Mehrere Gefangene haben zwischenzeitlich bei der zuständigen Zivilkammer Prozeßkostenhilfeanträge eingereicht, um Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld einklagen zu können.

Wie man so hört, wirft Frau G. Gefangenen gerne vor, sie hätten ihre Taten nicht aufgearbeitet, würden ihre Defizite verdrängen, verharmlosen oder negieren. Noch nie hat man aber gehört, dass Frau G. eigene Defizite eingestanden hätte, was ihre menschlichen und juristischen Fähigkeiten und Kompetenzen anbelangt. Aber vielleicht ist sie ja auch eine Lichtgestalt, ohne Fehl und Tadel und nur die Richterinnen und Richter von LG und OLG, sowie die uneinsichtigen Gefangenen verkennen ihre Fähigkeiten, bzw. wissen sie nicht zu schätzen? Wer weiß das schon...




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last modified 23.11.2017 | webmaster