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OLG Düsseldorf beschneidet Moslem die Religionsausübung

Vor ein paar Wochen berichtete ich über den Anti- Terror K(r)ampf in Deutschland ( "Anti-Terror-K(r)ampf in Deutschland") im Zusammenhang mit einem Strafprozeß vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Gericht hatte verboten, dem dort angeklagten Palästinenser Mohamed D. 20 Euro und 4 Briefmarken zukommen zu lassen, da er auf einer Sanktionsliste von UNO und EU stehe. Zur Zeit liegt die Sache beim Bundesgerichtshof zur Überprüfung, ob das Verbot des OLG "rechtmäßig" sei.

Nun erreichte mich ein Brief von Mohamed von Ende Juni 2004 in welchem er berichtet, der Richter BREIDLING des 6. Strafsenats des OLG Düsseldorf (Staatsschutzsenat) hätte ihm nunmehr verboten, seinen Gebetsteppich, den er in der Zelle der JVA Köln besitzt, weiterhin mit zur Hauptverhandlung nach Düsseldorf zu bringen. Desgleichen wurde verboten, den Kamm mitzuführen, den er als gläubiger Muslim zur Reinigung der Haare vor den Gebeten benötigt. Bislang konnte er Kamm und Teppich stets mit ins Gericht nehmen. Mohamed erlebt diese Schikane als – Zitat – "katastrophal" und sie verletzt ihn in seinem Recht auf freie Religionsausübung. Aber die islamophobe Stimmung (nicht nur) in der Bundesrepublik Deutschland, es sei nur an das Kopftuchverbot für islamische Lehrerinnen erinnert (unter gleichzeitiger Bevorzugung z.B. aufdringlicher christlicher Symbole), ist symptomatisch für die Entwicklung im Kampf des Westens gegen den Nahen Osten. Bis zum Zerfall des Ostblocks war der Feind des Westens der Kommunismus, spätestens seit dem 11.09.2001 ist es der Islam!

Aber noch mal zurück zu Mohamed: wie er auf die Sanktionsliste kam, liegt völlig im Dunkeln. Am 23.09.2003 hatte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme von Mohamed in die Liste beschlossen und schon am 29.09.2003 nickte die EU–Kommission in Brüssel dies mit Verordnung (EG) Nr. 1724/2003 ohne Begründung ab.

In der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 ist geregelt, daß – Zitat – "den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang 1 aufgeführten (...) Personen (...) Gelder weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen (...) Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten."

Faktisch bedeutet dies, daß sie überhaupt nicht am Wirtschaftsgeschehen teilnehmen dürfen, denn schon der Kauf von Nahrungsmitteln stellt einen Erwerb von Waren dar. Und wer gegen diese Verordnung verstößt und den betroffenen Personen z.B. Geld schenkt oder leiht, muß mit Sanktionen rechnen, denn in Artikel 10 der Verordnung vom 27.05.2002 ist festgelegt, daß bei Verstößen die Mitgliedstaaten der EU Sanktionen zu verhängen haben; diese – Zitat – "müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."




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last modified 21.11.2017 | webmaster