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Zivilklage gegen Justiz - Renitenz eines Anwalts?

Zivilklage gegen Justiz - Renitenz eines Anwalts?

Im Folgenden berichte ich über die recht rüde Verteidigungsstrategie einer renommierten Karlsruher Anwaltskanzlei, welche in einem Zivilprozess, den ich zur Zeit gegen das Land Baden-Württemberg führe, das beklagte Land vertritt.


Zur Vorgeschichte:

Wie schon 2002 an anderer Stelle berichtet
(http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/knast/6VrgC6.shmtl) müssen Strafgefangene in der JVA (= Justizvollzugsanstalt) Bruchsal ihre Schreibwaren, also Papier, Kugelschreiber und ähnliches über die Anstalt beziehen. Nachdem Ende 2001 der Anstaltskaufmann wechselte und die Firma REWE den Basareinkauf übernahm, stiegen die Preise für Schreibwarenartikel um mehrere hundert Prozent. Angesichts der bekannten desolaten finanziellen Situation der Insassen und der Wichtigkeit von Schreibwaren, um Außenkontakte aufrecht erhalten zu können, ein Unding.

Also klagte ich gegen die JVA und bekam mit Beschluss vom 8.10.2002 Recht (LG Karlsruhe, AZ: 151 StVk 79/02). Es sei rechtswidrig, den Gefangenen Meyer-Falk auf den Anstaltskaufmann als einzig mögliche Bezugsquelle zu verweisen.
Daraufhin änderte die Anstalt zumindest hinsichtlich Schreibpapier und Kuverts ihre Praxis und ermöglichte tatsächlich einen preiswerteren Bezug. Für die übrigen Artikel verwies man mich weiterhin auf den Gefängniskaufmann.

Das von mir daraufhin eingeschaltete Zivilgericht bewilligte Prozesskostenhilfe für eine Schadenersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg.


Die Zivilklage

Mit Schriftsatz vom 27.9.2005 erhob der mir auf Staatskosten beigeordnete Rechtsanwalt Wolfgang Zimmermann (Bruchsal) Klage gegen das Land. Zum einen geht es darum, den mir entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass seit Dezember 2001 so teure Preise zu bezahlen sind. Der konkrete Schaden berechnet sich an der Differenz zwischen dem teuren und dem preiswerten Preis.
Und darüber hinaus soll festgestellt werden, dass das Land auch künftige Schäden solange ersetzen soll, bis die JVA den Kauf preiswerter Kugelschreiberminen (etc.) zulässt.

Begründet wird die Klage mit einer Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Haftanstalt. Ihr Handeln wäre formell und materiell nicht rechtmäßig, dies sei ihnen auch bewusst. Ein Beamter handele dann schuldhaft rechtswidrig, wenn er durch seine Rechtsauffassung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut oder gegen einschlägige obergerichtliche Rechtssprechung verstoße. Beides, so die Klage, sei hier der Fall.

Zur Dokumentation der diversen Preise von Schreibwarenartikel wurden dem Zivilgericht Preislisten des vorherigen Anstaltskaufmanns, des Bürofachhandels Staples und der Firma REWE - also des seit Ende 2001 hier eingesetzten "neuen" Anstaltskaufmannes - vorgelegt.


Klageerwiderung der Gegenseite

Das Land lässt sich von der Karlsruher Anwaltskanzlei H. vertreten; Acht Anwälte und Anwältinnen schmücken das Briefpapier.
Und mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 geht Rechtsanwalt Thomas H. in die Vollen!

Die Klage sei von vornherein unzulässig, da ich durch die Klageerhebung meine prozessualen Befugnisse entgegen - Zitat - "dem Gebot von Treu und Glauben" missbrauche. Es sei, so H. weiter, bekannt, dass ich 1996 einen bewaffneten Banküberfall unternommen und geplant hätte, einen Richter zu töten. Mit meiner Klage ginge es mir ausschließlich darum, mich - Zitat - "an der Justiz zu rächen". Die Forderung von mir würde ich "lediglich zur Schikane" durchzusetzen versuchen.

Ausserdem sei die Klage unbegründet und ich des versuchten Prozessbetruges schuldig, da ich als Beweismaterial eine Preisliste der Firma Staples beigefügt hätte. Dies Firma verkaufe jedoch nur an Unternehmen. Da ich unstreitig kein Unternehmer sei, liege in der Vorlage der Preisliste ein versuchter Prozessbetrug.
Der forsche Anwalt H. regte - Zitat - "ausdrücklich an, dieses Verhalten auch strafrechtlich prüfen zu lassen".


Stand des Verfahrens im November 2005

Beim Amtsgericht ist nunmehr ein Verfahren gegen diesen Rechtsanwalt H. aus Karlsruhe anhängig, in welchem er zum Widerruf und zu Unterlassung seiner ehrenrührigen Behauptungen, soweit sie objektiv falsch sind, veranlasst werden soll.
Ungeachtet des renitenten Vorgehens von H. setzte das Landgericht in der Klagesache für den 6. März 2006 erstmal einen öffentlichen Gütetermin fest.


Schlussbemerkung zu Anwalt H.

Rechtsanwälte sind in Deutschland Organ der Rechtspflege, wie es so schön heißt.
Seine Tätigkeit als Rechtsanwalt diene der Verwirklichung des Rechtsstaates; So steht es in § 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Vielleicht hätte H. vor Versendung seines in Teilen diffamierenden und objektiv unzutreffenden Schriftsatzes, diese Berufsordnung lesen sollen.
Unter Umständen hat er es sogar getan und ist der Ansicht, es sei in einem Rechtsstaat so, dass wer eine bestimmte politische Auffassung vertritt und Straftaten begangen hat, jedes Recht verliert, diesen Staat, bzw. dessen Behörden zu verklagen?!

Dies erinnert - zumindest in der Denkrichtung - an ein Gesetz, welches kürzlich in den USA schon von einer Kammer des Parlaments verabschiedet wurde: Danach soll allen Gefangenen in Guantanamo per Gesetz die Anrufung von US-Gerichten verboten werden. Denn die Inanspruchnahme der US-Gerichte stelle einen Missbrauch der US-Justiz dar (und gefährde den Krieg gegen den Terror).
Erst in einem Vermittlungsverfahren im Senat des US-Parlaments wurde dieser Gesetzentwurf abgemildert.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA - Z. 3117, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
homepage: http://www.freedom-for-thomas.de




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last modified 21.11.2017 | webmaster