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Neuigkeiten in Sachen Rasterfahndung

Im November 2001 berichtete ich über die Rasterfahndung in Deutschland, welche nach dem 11.9.2001 begonnen wurde. Da ich selbst unter die ?Selektionskriterien? der Rasterfahndung fiel, beschwerte ich mich dagegen. Das Landgericht Düsseldorf lehnte die Beschwerde ab (Az. 25 T 874/01 v. 30.10.01), da die vom Bundeskanzler Schröder versprochene uneingeschränkte Solidarität eine Gefahrenprognose dergestalt rechtfertige, dass nun Anschläge in der BRD zu befürchten seien, was die Rasterfahndung zulässig mache.


Als Gefangener musste ich nun erst einen willigen Anwalt suchen, der bereit ist, für mich die Sache zum Oberlandesgericht hin zu verfolgen. Nunmehr hat mein Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.01.02 folgende Beschwerde erhoben: (Abschrift)



An
Landgericht
Zivilkammern
Neubrückstraße 3
40213 Düsseldorf


AZ:102190025 Z/R
25 T 874/01


Im polizeilichen Verwaltungsverfahren betreffend terroristische Gewaltverbrechen durch Angehörige islamistischer Gruppierungen zeige ich an, dass mich der Beschwerdeführer Thomas Meyer-Falk, Schönbornstr. 32, 76646 Bruchsal, mit der weiteren Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.


Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich hiermit gegen den ihm am 9.11.2001 zugestellten Gerichtsbeschluß vom 30.10.2001


weitere Beschwerde


ein.


Es wird insoweit beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und festzustellen, dass die Rasterfahndung insoweit, als mein Mandant, aufgrund der Selektionskriterien hiervon betroffen wurde, rechtswidrig gewesen ist.


Zur

Begründung


derselben weise ich darauf hin, dass, nach Ansichten des Beschwerdeführers, also entgegen der Auffassung des Amts- und Landgerichts, die Voraussetzungen für eine Anordnung der Rasterfahndung nicht gegeben gewesen sind.


Mein Mandant betont, dass namhafte Kriminologen, jedoch auch Politiker der Regierungs- und Oppositionsfraktionen in den Bundesländern, wie auch beim Bund selbst, einerseits feststellen, dass die Rasterfahndung ein ungeeignetes Mittel darstellen würden und andererseits zu keinem Zeitpunkt eine reale Gefährdung für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestanden hat.


Durch den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Herrn Thomas Meyer-Falk wurde nicht dem Gemeinwohl gedient, was aber notwendig gewesen wäre, um den Eingriff im Sinne des Gebots der Verhältnismäßigkeit zulässig zu machen. Vielmehr, so mein Mandant seien sachfremde Zwecke verfolgt worden, namentlich die ?rechtswidrige- Ausforschung tausender unschuldiger Menschen als Vorstufe zu einem totalen Überwachungsstaat.


Die Rasterfahndung ist auch, so mein Mandant weiter, weder geeignet oder erforderlich, geschweige denn zumutbar gewesen.


Soweit das Landgericht ausführt, die Bundesregierung habe ?die uneingeschränkte Solidarität?. mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet? und hieraus lasse sich eine irgendwie geartete Verpflichtung oder Gefahr von Vergeltungsschlägen ableiten, weist mein Mandant diese Argumentation als abseitig zurück und hält dem vielmehr den Rechtsgedanken der Verwirkung entgegen. Denn nach der vom Landgericht vorgetragenen Argumentation hat die BRD eine ? vom Polizeipräsidenten behauptete ? Gefährdungslage selbst geschaffen.


Es ist jedoch unstatthaft, dass der Bund erst willkürlich eine solche Lage provoziert und hernach massiv in die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger eingreifen zu können, sowie sich auch niemand auf das Prinzip von Notwehr berufen darf, der die Notwehrlage selbst geschaffen hat.


Herr Thomas Meyer-Falk möchte weiterhin darauf verweisen, dass das, seiner Ansicht nach, absolut singuläre Ereignis vom 11.9.2001, welches in New York und Washington D.C. in den USA stattfand, kein ?statthaftes- Indiz für eine Gefährdungslage in der BRD sein könne, zumal mittlerweile Belege dafür existieren, dass die ?angeblichen- Attentäter den Geheimdiensten längst bekannt waren, sich also nach Auffassung meines Mandanten berechtigter Weise die Frage stellen lässt, ob nicht einschlägige westliche, insbesondere us-amerikanische Geheimdienstkreise von den Angriffen auf das World Trade Center und das Pentagon zuvor informiert gewesen sind.


Nach der hier von meinem Mandanten geäußerten Ansicht, handelt es sich deshalb bei der Rasterfahndung um eine politisch motivierte und provozierte Handlung, welche gegen seine aus Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Menschenwürde verstösst.


Denn so lange u.a. auch die BRD, so der Beschwerdeführer weiter, an Zentraler Stelle die imperialistische Hegemonialpolitik der USA mit all ihren Folgen (über 9 Mill. Hungertoten im Jahr, weltweit provozierte Bürgerkriege, Unterdrückung von Menschen, Folter, Mord) unterstützt (vgl. z.B. NATO-Angriff auf den Kosovo 1999) und finanziert hat diese keinerlei Anspruch im Innern gegen ihre Bürger durch Mittel, wie das der Rasterfahndung, vorzugehen.


D.h., dass man im Endergebnis seiner weiteren Beschwerde voll umfänglich stattzugeben hat.



Rechtsanwalt



Der Anwalt hat dabei meine Argumentation übernommen und es bleibt abzuwarten wie das Oberlandesgericht entscheiden wird. In Berlin haben vor dem Landgericht vor wenigen Tagen drei Studenten einen Sieg errungen, die dort durchgeführte Rasterfahndung wurde als illegal eingestuft.


Gegen den Überwachungsstaat!

Gegen die Rasterfahndung!

Für Selbstbestimmung & Privatsphäre!




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last modified 21.11.2017 | webmaster